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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von BOW B.V. wurden zuletzt am 25. März 2025 geändert.

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  1. BOW: das Unternehmen gemäß der Definition in Artikel 2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  2. Gegenpartei: der Kunde/Auftraggeber, mit dem die BOW einen Vertrag geschlossen hat;
  3. Vertrag: jeder Vertrag/Auftrag zwischen BOW und der Gegenpartei über die Erbringung von Dienstleistungen/Lieferung von Waren durch BOW an die Gegenpartei;
  4. Parteien: Gegenpartei und BOW gemeinsam oder jeweils als einzelne Vertragspartei;
  5. Schriftlich: Benachrichtigung per E-Mail oder Post;
  6. Dritte(r): andere natürliche oder juristische Personen, die nicht an dieser Vereinbarung beteiligt sind;
  7. Vertrag: jeder Vertrag/Auftrag zwischen BOW und der Gegenpartei über die Erbringung von Dienstleistungen/Lieferung von Waren durch BOW an die Gegenpartei;
  8. Parteien: Gegenpartei und BOW gemeinsam oder jeweils als einzelne Vertragspartei;
  9. Schriftlich: Benachrichtigung per E-Mail, Post oder WhatsApp;
  10. Dritte(r): andere natürliche oder juristische Personen, die nicht an dieser Vereinbarung beteiligt sind;
  11. Dienstleistungen: die von BOW angebotenen Dienstleistungen, die unter anderem die Lieferung, Platzierung und Installation der BOW-Systeme umfassen können.
  12. Produkt(e): die von BOW im Angebot eindeutig angebotenen Produkte, die unter anderem BOW-Systeme, Beleuchtung, Zubehör und andere Einrichtungsgegenstände umfassen können.

Artikel 2 - Identität des BOW

Name des Unternehmens: BOW B.V.

Name und Nummer der Straße: Brugstraat 11

Postleitzahl und Ort der Niederlassung: 7607 XJ Almelo

Nummer der Handelskammer: 08212892

Artikel 3 - Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und alle (Rechts-)Handlungen von BOW sowie für jeden zwischen BOW und dem Kunden geschlossenen Vertrag. 
  2. Wird der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen, so erhält die Gegenpartei eine elektronische Bestätigung.
  3. Die Anwendbarkeit anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart, zum Beispiel im Angebot.
  4. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden (und werden).
  5. Wenn BOW nicht immer die strikte Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass die Bestimmungen nicht gelten oder dass BOW in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in anderen Fällen zu verlangen.
  6. Wenn und soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit oder wegen ihrer unangemessenen Belastung nicht geltend gemacht werden kann, ist der betreffenden Bestimmung in jedem Fall eine Bedeutung zuzuweisen, die ihrem Inhalt und Zweck so weit wie möglich entspricht, so dass sie geltend gemacht werden kann.
  7. BOW kann nicht garantieren, dass die von ihr ausgeführten Arbeiten das von der Gegenpartei gewünschte Ergebnis erzielen werden. Der angenommene Auftrag führt zu einer Verpflichtung zur Leistung und nicht zu einer Verpflichtung zur Erreichung eines Ergebnisses.
  8. BOW ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen.
  9. Die Wirkung von Artikel 7:404 und/oder 7:407(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden "BW") ist/sind ausgeschlossen.

Artikel 4 - Das Angebot

  1. Wenn ein Angebot eine begrenzte Gültigkeitsdauer hat oder an Bedingungen geknüpft ist, muss dies ausdrücklich im Angebot angegeben werden. Ein Angebot oder eine Offerte erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder die Offerte bezieht, nicht oder nicht mehr verfügbar ist.
  2. Das Angebot ist 30 Tage lang gültig.
  3. Eine Offerte oder ein Angebot ist als unverbindliches Angebot zu betrachten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein freibleibendes Angebot kann von BOW nach Annahme widerrufen werden. 
  4. Es ist möglich, dass im Angebot Bilder oder Zeichnungen verwendet werden, die nicht mitgeliefert werden. Alles, was geliefert wird, ist im Angebot klar beschrieben.
  5. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung der angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass die Gegenpartei das Angebot richtig beurteilen kann. Offensichtliche Fehler oder offensichtliche Irrtümer, z. B. in Bezug auf die angegebenen Beträge, sind für BOW nicht bindend. Außerdem kann es zu Abweichungen zwischen den Abbildungen und den Produkten kommen. Daraus entstehende Schäden können von BOW nicht ersetzt werden.

Artikel 5 - Die Vereinbarung

  1. Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem die Gegenpartei das Angebot annimmt und die darin genannten Bedingungen (falls vorhanden) erfüllt. Das von BOW erstellte Angebot wird von der Gegenpartei angenommen, woraufhin BOW der Gegenpartei eine Auftragsbestätigung (Vertrag) zur Bestätigung ausstellt.
  2. Sollte sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrags als ungültig erweisen oder für nichtig erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags. Die Parteien werden sich beraten, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die die unwirksame oder nichtige Bestimmung ersetzt, wobei der Zweck und die Bedeutung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  3. BOW behält sich das Recht vor, einen abgeschlossenen Vertrag nicht auszuführen, z. B. wenn sie begründete Zweifel oder Informationen darüber hat, dass die Gegenpartei ihre (finanziellen) Verpflichtungen nicht erfüllen (können) wird. Weigert sich BOW, so teilt sie der Gegenpartei diese Weigerung innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss schriftlich mit.
  4. Das Aussetzungs- und Aufrechnungsrecht der Gegenpartei ist ausgeschlossen, wenn die Gegenpartei in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt, es sei denn, die Gegenpartei handelt als Verbraucher.
  5. Über den vorstehenden Absatz hinaus ist BOW berechtigt, mit offenen Forderungen der Gegenpartei zu verrechnen. 
  6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige, zusätzliche und/oder Folgeaufträge.
  7. Vereinbarte (Liefer-)Fristen sind immer Richtwerte. Die Liefer- und Fertigstellungsfristen sind keine strengen Fristen. Die Überschreitung einer Frist berechtigt die Gegenpartei daher nicht zu einem Schadensersatz.  
  8. Hat die Gegenpartei das Angebot auf elektronischem Wege angenommen, bestätigt BOW den Eingang der Annahme des Angebots unverzüglich auf elektronischem Wege.

Artikel 6 - Änderung, Auflösung, Löschung und Rückgabe

  1. Wenn die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, für insolvent erklärt wird, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub und/oder Zahlungsaufschub beantragt, ihr Unternehmen auflöst und ihr Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird ist BOW berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise zu kündigen und/oder aufzulösen, und zwar nach eigenem Ermessen und stets vorbehaltlich eines eventuellen Anspruchs auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.
  2. Wird der Vertrag aufgrund höherer Gewalt gekündigt, so hat BOW Anspruch auf Bezahlung der zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits geleisteten Arbeitsstunden oder Investitionen. Dazu gehören z. B., aber nicht ausschließlich, die Kosten für die Lieferung, den Abtransport und die Anlieferung sowie die für die Erfüllung des Vertrags reservierte Arbeitszeit.
  3. Änderungen eines Vertrages (lies Auftragsbestätigung) bedürfen der Schriftform. Die Änderung ist kostenlos, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach der Ausstellung einer Vereinbarung (siehe Auftragsbestätigung) erfolgt. Danach betragen die Änderungskosten 10 % mit einem Mindestbetrag von 450 €.
  4. Die Annullierung eines Vertrags (lesen Sie die Auftragsbestätigung) bedarf der Schriftform. Die Stornogebühr beträgt 5 %, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Ausstellung einer Vereinbarung (siehe Auftragsbestätigung) erfolgt. Bis zum Datum der Lieferung beträgt die Stornogebühr 50%. Ab dem Datum der Lieferung beträgt die Stornogebühr 90%.
  5. Die Gegenpartei ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BOW berechtigt, Produkte an BOW zurückzugeben. BOW teilt der Gegenpartei mit, ob die Gegenpartei die Produkte zurückgeben kann oder ob sie die Produkte zurückholen wird. Speziell für die Gegenpartei angefertigte Produkte und/oder Produkte in einer anderen Farbe als weiß oder schwarz können von der Gegenpartei nicht an BOW zurückgegeben werden. Im Falle einer Rücksendung durch die Gegenpartei verbleiben die Produkte auf Kosten und Risiko der Gegenpartei, bis BOW die Produkte erhalten hat. Rücksendungen, denen keine ausführliche Reklamation und keine schriftliche Zustimmung von BOW zur Rücksendung vorausgegangen ist, sind nicht zulässig,=. Die Annahme einer nicht genehmigten Rücksendung bedeutet nicht, dass BOW mit der Rücksendung einverstanden ist. Sendet der Vertragspartner die Produkte entgegen dieser Bestimmung zurück oder scheint er sie ohne triftigen Grund zurückgesandt zu haben, hält BOW die zurückgesandten Produkte, soweit sie nicht von BOW zurückgewiesen wurden, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners für diesen bereit. BOW behält die Produkte dann ohne Anerkennung einer Reklamation zurück. Teilweise oder verarbeitete Produkte und beschädigte Produkte werden nicht zurückgeschickt. Die Kosten der Rücksendung gehen stets zu Lasten des Käufers. 

Artikel 7 - Haftung 

  1. BOW haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung von BOW für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BOW beruhen.
  2. Sollte BOW ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels im Einzelfall dennoch haftbar gemacht werden können, so gilt dies nur für direkte Schäden. In diesem Fall ist die Gesamthaftung von BOW auf den Ersatz des Schadens bis zur Höhe des für diesen Vertrag vereinbarten Honorars (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. 
  3. Die Höhe der Entschädigung übersteigt in keinem Fall den Betrag, der von der Haftpflichtversicherung des BOW ausgezahlt wird. 
  4. Wenn BOW dennoch für unmittelbare Schäden haftbar gemacht werden kann, sind darunter ausschließlich unmittelbare Schäden zu verstehen:
    1. angemessene Kosten, die die Gegenpartei aufwenden müsste, damit die Leistung von BOW dem Vertrag entspricht; ein solcher Ersatzschaden wird jedoch nicht erstattet, wenn der Vertrag von der Gegenpartei oder auf deren Wunsch hin aufgelöst wird;
    2. die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
    3. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Schadensbegrenzung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  5. Die Gegenpartei stellt BOW von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages Schaden erleiden.

Allgemeine Bestimmungen zur Haftung:

  1. BOW gibt keine Garantien für das Ergebnis der von ihr erteilten Beratung. Die Gegenpartei bleibt zu jeder Zeit für die Entscheidungen verantwortlich, die sie auf der Grundlage einer solchen Beratung trifft, und BOW haftet nicht für daraus entstehende Schäden.
  2. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist immer, dass der Kunde den Schaden so schnell wie möglich nach seinem Auftreten schriftlich bei BOW meldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen BOW verjährt bereits mit Ablauf von 12 (zwölf) Monaten nach Entstehen des Anspruchs.
  3. BOW haftet nicht für Schäden, die durch Hilfspersonen im Sinne von Art. 6:76 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verursacht werden. 
  4. BOW haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, wenn BOW sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben der Gegenpartei verlassen hat oder wenn die Gegenpartei diese Angaben verspätet geliefert hat.

Artikel 8 - Höhere Gewalt

  1. Ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Nichterfüllung einer Verpflichtung von BOW gegenüber der Gegenpartei nicht BOW angelastet werden, wenn ein Umstand vorliegt, der außerhalb der Kontrolle von BOW liegt und durch den die Erfüllung der Verpflichtungen von BOW gegenüber der Gegenpartei ganz oder teilweise verhindert wird oder durch den die Erfüllung der Verpflichtungen von BOW vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. Als solche Umstände gelten u.a. die Nichterfüllung durch Lieferanten oder sonstige Dritte, Stromausfälle, Computerviren, DDoS-Attacken, Trojaner, Cyber-Attacken, extreme Witterungsbedingungen, Feuer und Brandgefahren, Kriegsgefahr, Pandemien, Epidemien, Quarantänen, Krankheitsausfälle, Arbeitsunfähigkeit, Streiks, behördliche Maßnahmen sowie der Ausfall von Fahrrädern und Geräten, die zum Transport oder zur Montage der Produkte verwendet werden. 
  2. Tritt eine Situation im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ein, aufgrund derer BOW ihre Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei nicht erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen so lange ausgesetzt, wie BOW ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Wenn die Situation höherer Gewalt 60 (sechzig) Kalendertage gedauert hat, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen. In einem solchen Fall ist BOW nicht verpflichtet, einen Schaden zu ersetzen, auch wenn BOW aufgrund der höheren Gewalt einen Vorteil genossen hat.

Artikel 9 - Garantie und Wartung

  1. BOW garantiert, dass die Produkte dem Vertrag, den im Angebot genannten Spezifikationen, den angemessenen Anforderungen an die Tauglichkeit und/oder Verwendbarkeit sowie den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden niederländischen, gesetzlichen und/oder behördlichen Bestimmungen entsprechen.
  2. Die Gewährleistungsfristen für die Produkte von BOW sind die gleichen wie die des Lieferanten von BOW. Im Prinzip sind dies zwei Jahre für bewegliche, rotierende und elektrische Teile und fünf Jahre für alle anderen Teile.
  3. Die Garantie wird ungültig, wenn:
    1. Die Gegenpartei hat die gelieferten Produkte installiert, repariert und/oder modifiziert oder hat sie von Dritten installieren, reparieren und/oder modifizieren lassen, wobei es sich nicht um ein von BOW zertifiziertes oder zugelassenes Unternehmen handelt;
    2. Die gelieferten Produkte werden anormalen Bedingungen ausgesetzt oder anderweitig nachlässig oder entgegen den Anweisungen von BOW behandelt. BOW liefert zu jedem BOW-System ein Wartungshandbuch. Die Wartung sollte streng nach diesem Handbuch erfolgen. Dieses Handbuch ist auch auf der BOW-Website verfügbar. BOW bietet ein Serviceprogramm an, mit dem die Garantiezeit verlängert werden kann;
    3. Die Mangelhaftigkeit ist ganz oder teilweise das Ergebnis von Vorschriften, die von der Regierung bezüglich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien erlassen wurden oder werden.
  4. Die Gegenpartei sorgt für die ordnungsgemäße Wartung der BOW-Einheiten. Die Lüftungsanlage muss jedes Jahr gemäß unserem Wartungsplan gereinigt werden. BOW bietet ein Abonnement für die jährliche Wartung an, Informationen dazu finden Sie auf der Website. Wenn der Nutzer die Wartung selbst vornimmt, sollte dies anhand der Anweisungen im Wartungsheft geschehen, das mit jedem BOW geliefert wird und auf der BOW-Website zu finden ist. Wenn der BOW nicht nachweislich jährlich gewartet wird, erlischt die Garantie.

Artikel 10 - Gebühren/Preise 

  1. Alle Beträge sind in Euro angegeben und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben.
  2. Das BOW behält sich das Recht vor, einmal im Jahr eine Preiserhöhung vorzunehmen.
  3. Die vereinbarten Beträge beruhen auf den kostenbestimmenden Faktoren zum Zeitpunkt des Angebots. BOW behält sich das Recht vor, drei Monate nach Vertragsabschluss Änderungen der kostenbestimmenden Faktoren, die BOW vernünftigerweise nicht beeinflussen kann, wie z. B. Erhöhungen von Verbrauchssteuern, Sozialabgaben, Versicherungsprämien oder Umsatzsteuer, bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des ursprünglichen Betrags an die Gegenpartei weiterzugeben.
  4. BOW ist auch berechtigt, die im Angebot genannten Beträge über den im vorigen Absatz genannten Höchstwert von 20 % hinaus zu erhöhen. In diesem Fall hat die Gegenpartei das Recht zur sofortigen Kündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung. BOW teilt der Gegenpartei eine solche Preisänderung immer 1 (einen) Monat vor ihrem Inkrafttreten mit.
  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet die BOW nicht, einen Teil des Vertrags zu einem entsprechenden Teil des angebotenen Betrags auszuführen.
  6. Rabatte und Preisnachlässe gelten nicht automatisch für künftige Verträge.

Artikel 11 - Zahlung und Rechnungsstellung 

  1. Sofern im Vertrag oder in den zusätzlichen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die von der Gegenpartei geschuldeten Beträge innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. 
  2. BOW hat drei Zahlungsfristen, sofern nicht anders vereinbart.
    1. 60% bei Annahme des Kundenauftrags
    2. 30% vor Lieferung
    3. 10% auf die Inbetriebnahme von BOW-Produkten.

Bei Aufträgen mit einem Wert von 2.500 € oder weniger wird der gesamte Betrag für die Lieferung in Rechnung gestellt.

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, BOW unverzüglich über Ungenauigkeiten in den übermittelten oder angegebenen Zahlungsdaten zu informieren.
  2. Erfüllt die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtung(en) nicht rechtzeitig, weist BOW auf den Zahlungsverzug hin und gewährt der Gegenpartei eine Frist von sieben Tagen, um ihre Zahlungsverpflichtungen noch zu erfüllen. Wenn die Gegenpartei nicht innerhalb dieser siebentägigen Frist zahlt, befindet sie sich in Verzug. Infolgedessen schuldet die Gegenpartei die gesetzlichen (handelsüblichen) Zinsen auf den ausstehenden Betrag. Darüber hinaus ist BOW berechtigt, die ihr entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
  3. Im Falle eines (begründeten) Konkurses, einer Liquidation, einer Zahlungseinstellung oder einer Umschuldung im Rahmen des WSNP werden die Forderungen von BOW gegenüber der Gegenpartei und die Verpflichtungen der Gegenpartei gegenüber BOW sofort fällig und zahlbar.
  4. Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung der fälligen und zahlbaren Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

Artikel 12 - (Wiederbelebungs-)Lieferung

  1. Als Erfüllungsort gilt die BOW von der Gegenpartei mitgeteilte Anschrift.
  2. BOW behält sich das Recht vor, die Erfüllung des Vertrages in Teilen durchzuführen.
  3. Wenn die Lieferung eines bestellten Produkts nicht möglich ist, bemüht sich BOW, ein Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Spätestens bei der Lieferung, wenn möglich jedoch vor dem Versand, wird klar und verständlich darauf hingewiesen, dass ein Ersatzprodukt geliefert wird. 
  4. Das Risiko der Beschädigung und/oder des Verlusts von Produkten trägt BOW bis zur Auslieferung und Unterbringung beim Kunden oder einem zuvor benannten und BOW bekannt gegebenen Vertreter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Alle Lieferfristen sind Richtwerte. Die Gegenpartei kann aus einer der genannten Fristen keine Rechte ableiten. Die Überschreitung einer Frist berechtigt die Gegenpartei nicht zu einer Entschädigung.

Verpflichtungen der Gegenpartei bei Lieferung oder Fertigstellung:

  1. Während der Durchführung des Abkommens können Änderungen erforderlich sein. Wenn dies notwendig ist, werden die Parteien dies besprechen. Dies kann sich auf die Lieferzeiten auswirken. Dies führt nicht zu einer Verpflichtung von BOW zur Zahlung von Schadenersatz.
  2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten von BOW. Wenn bei der Lieferung der Produkte niemand anwesend ist, der zur Entgegennahme der Produkte berechtigt ist, berechnet BOW bei der nächsten Lieferung zusätzliche Lager- und Transportkosten.
  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass BOW oder die von BOW zu diesem Zweck beauftragten Dritten über genügend Platz und Möglichkeiten für die Lieferung und/oder Installation oder Montage der betreffenden Produkte verfügen. Dazu gehört in jedem Fall die Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Grundrisses und eines ausgefüllten "Installationsformulars", das von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Gegenpartei dies nicht tut, trägt sie die zusätzlichen Kosten. Dies gilt auch für die Liefermöglichkeiten, wie z.B. die Größe des Aufzugs oder die Breite der Straße. Eine verspätete Übermittlung dieser Informationen kann sich auf den Liefertermin auswirken.

Artikel 13 - Reklamationen

  1. Der Vertragspartner kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der Lieferung schriftlich mit dem Reklamationsformular und unter Beifügung von Fotos bei BOW reklamiert hat. Liegt bei der Lieferung ein sichtbarer Mangel vor, gilt eine Frist von 48 (achtundvierzig) Stunden.
  2. Die Gegenpartei muss dem BOW mindestens vier Wochen Zeit geben, um eine Lösung vorzuschlagen. 
  3. Wird eine Beanstandung nicht innerhalb der in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen an BOW gemeldet, so wird davon ausgegangen, dass das Produkt dem Vertrag entspricht und vertragsgemäß funktioniert. 
  4. Reklamationen setzen die Zahlungs- und Abnahmeverpflichtung der Gegenpartei nicht aus, wenn die Gegenpartei im Rahmen ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit handelt.
  5. Entstehen der BOW Kosten für die Untersuchung einer Beschwerde und erweist sich die Beschwerde als objektiv ungerechtfertigt, ist die BOW berechtigt, die hierfür entstandenen Kosten von der BOW-Partei zurückzufordern.

Artikel 14 - Übertragung

  1. Die Rechte und Pflichten der Gegenpartei aus diesem Vertrag können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gegenpartei übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als vermögensrechtliche Klausel im Sinne von Artikel 3:83(2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. 

Artikel 15 - Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an allen von BOW an die Gegenpartei verkauften und gelieferten Sachen verbleibt bei BOW: 
    1. solange die Gegenpartei keine Forderungen aus dem Abkommen oder früheren ähnlichen Abkommen beglichen hat; 
    2. solange die Gegenpartei keine Forderungen aus künftigen Verträgen bezahlt hat, die sich auf Situationen im Sinne von Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches beziehen;
    3. solange die Gegenpartei noch nicht für die im Rahmen dieser oder ähnlicher Vereinbarungen geleisteten oder zu leistenden Arbeiten bezahlt hat;  
    4. und solange die Gegenpartei die Forderungen von BOW wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich Forderungen in Bezug auf Bußgelder, Zinsen und Kosten im Sinne von Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, noch nicht beglichen hat. 
  2. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. 
  3. Bei der Ausübung des Eigentumsvorbehalts hat BOW das Recht auf ungehinderten Zugang zum Produkt. Die Gegenpartei arbeitet uneingeschränkt mit BOW zusammen, um BOW die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme des Produkts, einschließlich der erforderlichen Demontage, zu ermöglichen. Die Gegenpartei ermächtigt BOW oder einen von BOW zu benennenden Dritten hiermit bedingungslos und unwiderruflich, in allen Fällen, in denen BOW ihre Eigentumsrechte ausüben will, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum befindet, und die Waren dorthin zu bringen.
  4. Wenn die Gegenpartei das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Beitritt oder Vermischung erworben hat und die Gegenpartei die in Absatz 1 genannten Forderungen noch nicht beglichen hat, ist die Gegenpartei auf Verlangen von BOW verpflichtet, das Eigentum an den gelieferten Waren an BOW zurück zu übertragen. Wenn dies die Begründung eines Übereignungsrechts im Sinne von Art. 5:101 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert, ist die Gegenpartei zur Mitwirkung verpflichtet.
  5. Wenn Dritte unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, BOW so schnell wie vernünftigerweise zu erwarten, darüber zu informieren.

Artikel 16 - Zusätzliche Arbeiten 

  1. Wenn BOW auf Ersuchen der Gegenpartei oder auf eigenes Ersuchen und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei Arbeiten oder andere Leistungen erbracht hat, die nicht zum Inhalt oder Umfang des Vertrags gehören, werden diese Arbeiten oder Leistungen von der Gegenpartei gemäß den üblichen Tarifen von BOW vergütet. Die Gegenpartei ist niemals verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen, und kann verlangen, dass zu diesem Zweck ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen wird.
  2. Die von BOW vereinbarten Arbeiten umfassen in jedem Fall die im Angebot aufgeführten Arbeiten. Alles, was über diesen Umfang hinausgeht, gilt in jedem Fall als zusätzliche Arbeit. Dies gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  3. Die Gegenpartei akzeptiert, dass Arbeiten oder Leistungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels die vereinbarten Ziele und Erwartungen beeinflussen können.
  4. Sofern für die Erbringung von Dienstleistungen ein fester Betrag vereinbart wurde, informiert BOW die Gegenpartei stets im Voraus schriftlich über die finanziellen Folgen der zusätzlichen Arbeiten.

Artikel 17 - Verwendung der Daten

BOW verwendet ein Überwachungssystem und ein Verwaltungsportal für die optimale Nutzung seiner BOW-Systeme. Die Gegenpartei ist verpflichtet, ihre Endnutzer darüber zu informieren, dass BOW aggregierte Daten über die Nutzung des Produkts sammelt, sobald das BOW-System installiert ist. Die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt gemäß den Datenschutzbestimmungen von BOW.

Artikel 18 - Geistiges Eigentum

  1. Alle Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus dem von BOW ausgeführten Vertrag ergeben, verbleiben bei BOW. Dies bedeutet, dass es der BOW-Partei ausdrücklich nicht gestattet ist, den von BOW erstellten Entwurf von einem Dritten ausführen zu lassen.
  2. Die der Gegenpartei von BOW zur Verfügung gestellten Unterlagen sind ausschließlich für die Nutzung durch die Gegenpartei bestimmt. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, die erhaltenen Informationen in welcher Form auch immer weiterzugeben und/oder zu vervielfältigen. Dies schließt die Verarbeitung, den Verkauf, die Zurverfügungstellung, den Vertrieb und die Integration - auch nach der Verarbeitung - in Netzwerke ein, es sei denn, eine solche Weitergabe und/oder Vervielfältigung wird von BOW schriftlich genehmigt und/oder eine solche Weitergabe und/oder Vervielfältigung ergibt sich aus der Natur des Vertrags mit BOW.
  3. BOW ist berechtigt, den Namen und das Logo der Gegenpartei sowie Fotos der gelieferten Produkte vor Ort als Referenz oder zur Werbung zu verwenden. 
  4. Die Gegenpartei stellt BOW von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte frei.
  5. Wenn BOW das Urheberrecht an einem von der Gegenpartei in Auftrag gegebenen Porträt besitzt, erteilt die Gegenpartei BOW die Erlaubnis, das Werk zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung darf daher das Porträtrecht der Gegenpartei nicht verletzen.
  6. Verstößt die Gegenpartei gegen diesen Artikel, schuldet die Gegenpartei eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 20.000 (zwanzigtausend) Euro, unbeschadet des Rechts von BOW auf Schadensersatz.

Artikel 19 - Vertraulichkeit 

  1. Die Vertragspartei ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrages von BOW erhalten hat, geheim zu halten. Informationen sind vertraulich, wenn die BOW dies mitteilt oder es sich vernünftigerweise aus der Art der Information ergibt.
  2. Verstößt die Gegenpartei gegen Absatz 1 dieser Bestimmung, schuldet die Gegenpartei BOW unabhängig davon, ob der Verstoß der Gegenpartei zuzurechnen ist, und ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliches Verfahren eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 (zwanzigtausend) € für jeden Verstoß, ohne dass es eines Schadensersatzes bedarf, unbeschadet der sonstigen Rechte von BOW, einschließlich des Rechts, neben der Vertragsstrafe Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 20 - Arbeitnehmerklausel

  1. Während der Laufzeit des Vertrages sowie für ein Jahr nach dessen Beendigung darf die andere Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BOW keine Mitarbeiter von BOW, die an der Durchführung des Vertrages beteiligt sind oder waren, beschäftigen oder anderweitig direkt oder indirekt für sich arbeiten lassen.
  2. Gegebenenfalls wird BOW die entsprechende Zustimmung nicht verweigern, wenn die Gegenpartei eine angemessene Entschädigung angeboten hat. Unter einer angemessenen Entschädigung ist mindestens eine Entschädigung von 10 (zehn) Monatsgehältern zu verstehen.

Artikel 21 - Ausschließlichkeit

  1. Die Gegenpartei räumt BOW für die Dauer des Vertrages das ausschließliche Recht ein, den übertragenen Vertrag zu erfüllen.

Artikel 22 - Anwendbares Recht

  1. Auf Verträge zwischen BOW und der Gegenpartei findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.
  2. Streitigkeiten zwischen den Parteien werden so weit wie möglich durch ordnungsgemäße Konsultationen beigelegt. Alle Streitigkeiten zwischen der Gegenpartei und BOW werden ausschließlich von dem zuständigen Gericht in dem Bezirk, in dem BOW seinen Sitz hat, entschieden.

Artikel 23 - Überleben

  1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages, die nach Beendigung des Vertrages ihre Gültigkeit behalten sollen, bleiben auch nach Beendigung des Vertrages in vollem Umfang in Kraft.

Artikel 24 - Änderungen oder Ergänzungen

  1. BOW ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern oder zu ergänzen. In solchen Fällen wird BOW die andere Partei rechtzeitig über die Änderungen oder Ergänzungen informieren. 
  2. Zwischen einer solchen Mitteilung und dem Inkrafttreten der geänderten oder ergänzten Bedingungen müssen mindestens 30 (dreißig) Tage liegen.
  3. Wenn die im vorigen Absatz genannte Änderung auf einem in der Vereinbarung genannten triftigen Grund beruht, hat die Gegenpartei kein Recht, die Änderung abzulehnen oder die Vereinbarung aufzulösen. Ein Beispiel für einen triftigen Grund ist eine Gesetzesänderung, die eine Änderung der Bedingungen erforderlich macht. 

Artikel 25 - Weitergabe von Kundendaten

  1. BOW ist Teil der Entweder-Gruppe.
  2. Alle Unternehmen der Entweder Group sind führend in der Büroinnovation. Aufgrund dieser gemeinsamen Mission und Vision können und werden Kundendaten aktiv und strategisch zwischen den Unternehmen innerhalb der Gruppe ausgetauscht.
  3. Dieser Datenaustausch dient dem übergeordneten Ziel, Synergien zu nutzen und unbestreitbare Win-Win-Situationen zu schaffen. Die Entweder-Gruppe ist sich der erheblichen Überschneidungen bei den Kundeninteressen bewusst und sieht dies als Chance, ihren Kunden gruppenweit einen Mehrwert zu bieten.
  4. Die Entweder-Gruppe garantiert, dass die strikte Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze bei jedem Datenaustausch an erster Stelle steht. Es werden jederzeit strenge Maßnahmen ergriffen, um die Integrität und den Schutz der Kundendaten zu gewährleisten.

Artikel 26 - Hinterlegte Bedingungen

Diese und künftige Allgemeine Geschäftsbedingungen des BOW sind bei der Handelskammer hinterlegt.