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Definitionen

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen: diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die bei der Handelskammer unter der Nummer 08212892 hinterlegt sind.
  2. BOW: Verkäufer und Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung BOW B.V., eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 08212892.
  3. Käufer: die Person, mit der BOW einen Vertrag über den Kauf und die Lieferung von Produkten abschließt.
  4. Dritter: derjenige, der auf Wunsch des Käufers Arbeiten und Dienstleistungen an den von BOW gelieferten Produkten durchführt. Der Dritte ist ausdrücklich nicht Partei des zwischen BOW und dem Käufer geschlossenen oder zu schließenden Vertrags.
  5. Angebot: jedes mündliche, schriftliche oder elektronische Angebot von BOW.
  6. Bestellung: jede mündliche, schriftliche oder elektronische Aufforderung des Käufers an BOW zur Lieferung von Produkten.
  7. Vertrag: jeder zwischen BOW und dem Käufer geschlossene Vertrag, jede Änderung oder Ergänzung desselben sowie alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und Ausführung dieses Vertrags.
  8. Parteien: BOW und Käufer gemeinsam.
  9. Produkte: alle Produkte, die von BOW oder von BOW beauftragten Dritten zu liefern sind.
  10. Dienstleistungen: alle Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten, die Gegenstand eines Angebots, einer Offerte, eines Vertrags oder anderer Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen BOW und Käufer sind. Dienstleistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen keine Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, es sei denn, eine Bestimmung besagt etwas anderes. 

 

Allgemein

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen BOW und dem Käufer sowie für alle Angebote, Offerten, Arbeiten und Lieferungen von BOW. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die Lieferung von Produkten, die BOW von einem Dritten liefern lässt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für weitere oder nachfolgende Verträge zwischen BOW und dem Käufer.

2.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie zwischen BOW und dem Käufer ausdrücklich schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden. In diesem Fall haben die ausdrücklich vereinbarten abweichenden Bestimmungen Vorrang. Eine vertragliche Abweichung von diesen Bedingungen bedeutet nicht, dass diese Abweichung auch für frühere oder spätere Verträge zwischen BOW und dem Käufer gilt. 

2.3 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

2.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam und gültig. In diesem Fall werden sich BOW und der Käufer abstimmen, um anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die so weit wie möglich dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung oder zumindest dem Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrags entspricht.

2.5 BOW ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die geänderten Bedingungen gelten als angenommen, wenn der Käufer den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihm die geänderten Bedingungen zugesandt wurden oder er von ihnen Kenntnis erlangt hat, widerspricht.

Angebote, Kostenvoranschläge und Vereinbarungen

3.1 Alle Angebote, in denen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, sind unverbindlich. Angebote, die eine Frist zur Annahme durch BOW enthalten, sind während dieser Frist gültig, danach erlischt das Angebot. Ein Angebot, das keine Frist zur Annahme enthält, kann von BOW bis zur Annahme jederzeit widerrufen werden. Wenn BOW im Angebot keine Annahmefrist angegeben hat, erlischt das Angebot in jedem Fall nach 30 Tagen.

3.2 Die in den Angeboten gezeigten, beigefügten oder übermittelten Modelle, Abbildungen, Zeichnungen und Maße geben eine allgemeine Darstellung der angebotenen Artikel wieder. Konstruktionsänderungen, durch die die tatsächliche Ausführung von den genannten Modellen, Abbildungen, Zeichnungen oder Maßen abweicht, die aber die technische und ästhetische Ausführung der Artikel nicht wesentlich verändern, verpflichten BOW nicht zu einer Entschädigung und berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Annahme oder Bezahlung der gelieferten Waren.

3.3 BOW behält sich ausdrücklich die geistigen Eigentumsrechte an allen Abbildungen, Zeichnungen und Modellen vor, die sie dem Käufer zur Verfügung stellt. Die von BOW dem Käufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und Modelle bleiben stets ihr Eigentum und sind ihr vom Käufer auf erstes Anfordern unverzüglich zurückzugeben. Der Käufer darf Hinweise auf geistige Eigentumsrechte an den von BOW gelieferten oder zur Verfügung gestellten Produkten nicht entfernen oder verändern. Der Käufer darf das Material von BOW, an dem geistige Eigentumsrechte bestehen, nicht ohne Zustimmung von BOW vervielfältigen, offenlegen, verwerten oder ausstellen. 

3.4 BOW ist nicht an ihr Angebot gebunden, wenn der Käufer vernünftigerweise erkennen kann, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder einen Schreibfehler enthält.

3.5 Verträge werden von BOW unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer ausreichend kreditwürdig ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Teilt BOW dem Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss schriftlich mit, dass der Vertrag wegen unzureichender Kreditwürdigkeit des Käufers nicht erfüllt werden kann, wird der Vertrag rechtskräftig, wobei BOW jederzeit von ihrem in Absatz 6 beschriebenen Recht Gebrauch machen kann.

3.6 Befindet sich der Käufer gegenüber BOW mit der Erfüllung eines Vertrages in Verzug, so ist BOW jederzeit berechtigt, auch nach vollständiger oder teilweiser Annahme eines Auftrages vor Ausführung der Lieferung vom Käufer eine zusätzliche Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.7 Ein Vertrag zwischen BOW und dem Käufer kommt nur zustande, wenn BOW und der Käufer das Angebot innerhalb der Annahmefrist unterzeichnet haben oder wenn BOW und der Käufer eine andere schriftliche Vereinbarung unterzeichnet haben. Wenn der Käufer das Angebot außerhalb der Annahmefrist unterzeichnet hat, kommt der Vertrag dennoch zustande, wenn BOW dem Käufer den Vertrag schriftlich oder elektronisch bestätigt hat. Umfang und Inhalt des Vertrages ergeben sich aus der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnung zwischen den Parteien, wobei die schriftliche oder elektronische Bestätigung von BOW maßgeblich ist.

3.8 Wenn der Käufer in der Annahme Vorbehalte und/oder Änderungen in Bezug auf das von BOW unterbreitete Angebot macht, kommt der Vertrag entgegen dem Vorstehenden erst dann zustande, wenn ein Bevollmächtigter von BOW diesen Vorbehalten und/oder Änderungen schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.

3.9 Wurde das Angebot mündlich abgegeben oder wurde das schriftliche Angebot (noch) nicht von beiden Parteien unterzeichnet, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn BOW auf Wunsch des Käufers mit der Ausführung des Vertrags beginnt. 

3.10 Erteilt der Käufer BOW schriftlich oder elektronisch oder mündlich einen Auftrag, dem kein Angebot von BOW vorausgegangen ist, kommt ein Vertrag erst zustande, nachdem BOW den Auftrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Auftrags schriftlich oder elektronisch bestätigt hat oder nachdem BOW mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat. Umfang und Inhalt des Vertrages ergeben sich aus der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnung zwischen den Parteien, wobei die schriftliche oder elektronische Bestätigung von BOW maßgeblich ist.

 

Preise

4.1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die in einem Angebot genannten Preise ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben sowie ohne die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten und Auslagen, wie z.B. Versand- und Verwaltungskosten. BOW stellt diese Abgaben und Kosten gesondert in Rechnung, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

4.2 Bei der Erstellung von Angeboten geht BOW davon aus, dass sie in der Lage ist, die Lieferung der Produkte unter normalen und üblichen Umständen durchzuführen. Sollten besondere Umstände eintreten, die zusätzliche Kosten für BOW erforderlich machen, wird BOW den Käufer davon in Kenntnis setzen, und BOW ist berechtigt, dem Käufer die zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen. 

4.3 In Bezug auf die von BOW erbrachten Leistungen und die vom Käufer dafür geschuldeten Beträge gelten die entsprechenden Dokumente und Daten aus der Verwaltung oder den Systemen von BOW als vollständiger Nachweis, unbeschadet des Rechts des Käufers, das Gegenteil zu beweisen. 

Ausführung der Vereinbarung und Lieferung

5.1 Nach Abschluss des Vertrags führt BOW den Vertrag aus und liefert die Produkte wie im Vertrag angegeben.

5.2 Benötigt BOW zur Erfüllung des Vertrages (weitere) Daten vom Käufer, beginnt die Leistungsfrist erst, wenn der Käufer diese Daten BOW korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.

5.3 Alle angegebenen und/oder vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen beruhen auf Daten und Umständen, die BOW zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren. Diese Liefertermine oder -fristen sind stets Richtwerte und gelten niemals als Fristen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. BOW wird sich bemühen, die betreffenden Liefertermine oder -fristen so weit wie möglich einzuhalten, doch stellt eine einmalige Überschreitung eines Termins oder einer Frist keinen Verzug dar. Ein bloßer Lieferverzug gibt dem Käufer niemals das Recht, den Vertrag aufzulösen oder irgendeine Form von Schadenersatz zu verlangen. 

5.4 Bei Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist hat der Käufer BOW schriftlich in Verzug zu setzen. Der BOW ist eine angemessene Frist zur weiteren Vertragserfüllung einzuräumen.

5.5 BOW ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen) und diese Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen (Teilrechnungen). Der Käufer ist verpflichtet, diese Teilrechnungen zu bezahlen. 

5.6 Der Käufer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um BOW die rechtzeitige Lieferung zu ermöglichen, andernfalls ist BOW berechtigt, ihre Lieferverpflichtung auszusetzen.

5.7 BOW liefert die Produkte, wenn sie zur Lieferung an die Geschäftsadresse des Käufers bereit sind. Alle Risiken in Bezug auf die von BOW zu liefernden Produkte gehen zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte auf den Käufer über.

5.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie geliefert werden. Wenn der Käufer die Abnahme der bestellten Produkte verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, ist BOW berechtigt:

  1. die Produkte durch schriftliche Mitteilung zu liefern; in diesem Fall lagert BOW die Produkte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Risiko des Käufers, einschließlich des Risikos der Verschlechterung; oder
  2. den Käufer schriftlich in Verzug zu setzen und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um den Vertrag noch zu erfüllen und die Produkte abzunehmen, und andernfalls den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und die Produkte an (einen) Dritte(n) zu verkaufen und zu liefern.

5.9 Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Käufer, insbesondere bei Verweigerung der Abnahme der bestellten Produkte, haftet der Käufer für alle direkten und indirekten Schäden (einschließlich Kosten), die BOW dadurch entstehen, in welcher Form auch immer. 

 

Änderung der Vereinbarung und zusätzliche Arbeiten

6.1 Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass er zu seiner ordnungsgemäßen Durchführung geändert oder ergänzt werden muss, so nehmen die Parteien rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung eine Änderung des Vertrages vor. 

6.2 Werden Art, Umfang oder Inhalt des Vertrages geändert, so kann dies Auswirkungen auf den ursprünglich vereinbarten Preis und die Ausführungsfrist haben. In diesem Fall informiert BOW den Käufer so weit wie möglich im Voraus über den neuen Preis und die neue Ausführungsfrist. Der Käufer akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.

6.3 Bei einer Änderung des Vertrags, einschließlich eines Nachtrags, ist BOW berechtigt, die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags auszusetzen, bis der Käufer dem Preis, der Leistungsfrist und den sonstigen Bedingungen für die Erfüllung des geänderten Vertrags schriftlich zugestimmt hat.

6.4 Ist es für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich, den Vertrag zu ändern, ist der Käufer im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung verpflichtet. Weigert sich der Käufer, den vorzunehmenden Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist und aus unangemessenen Gründen schriftlich zuzustimmen, ist BOW berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass sie dem Käufer zum Ersatz eines Schadens verpflichtet ist. 

6.5 Ohne mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug zu geraten, kann BOW den Wunsch des Käufers nach einer Vertragsänderung ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen, beispielsweise für die zu liefernden Produkte, haben könnte. 

6.6 Wenn BOW für den Käufer Arbeiten ausführen muss, die im Vertrag zwischen den Parteien nicht vorgesehen sind, oder wenn durch die Handlungen des Käufers Kosten entstehen, wozu ausdrücklich zusätzliche Transport- und/oder Montagekosten gehören, werden diese Arbeiten/Kosten als zusätzliche Arbeiten betrachtet und als solche in Rechnung gestellt. Der Käufer ist verpflichtet, für die Bezahlung dieser Kosten zu sorgen. 

6.7 Zusätzliche Arbeiten, die während der Ausführung des Vertrages anfallen, stellen niemals einen Grund für eine Kündigung oder Auflösung des Vertrages durch den Käufer dar.

Zahlung 

7.1 Die Zahlung hat in der Art und Weise und innerhalb der Frist zu erfolgen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben oder in der Rechnung angegeben ist.

7.2 BOW kann verlangen, dass der Käufer vor der Erfüllung des Vertrages eine Anzahlung oder eine vollständige Vorauszahlung leistet oder eine Sicherheit für die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist stellt. Will BOW die von ihr zu liefernden Produkte bei einem Kreditversicherer ihrer Wahl versichern, kann sie vom Käufer verlangen, an einer Bonitätsprüfung mitzuwirken. Leistet der Käufer die Anzahlung oder die vollständige Vorauszahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist oder stellt er die geforderte Sicherheit nicht oder verweigert er die Mitwirkung an einer Bonitätsprüfung oder liegt keine positive Bonitätsprüfung vor, ist BOW berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung ganz oder teilweise aufzulösen. Im Falle der Aussetzung oder Auflösung ist BOW in keinem Fall zu irgendeiner Form von Schadenersatz verpflichtet. 

7.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung aller vom Käufer an BOW geschuldeten Beträge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

7.4 Wird der Vertrag mit mehreren Käufern geschlossen, so haften alle Käufer gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag. 

7.5 Wenn der Käufer Einwände gegen die erhaltene Rechnung hat, muss er diese Einwände innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei BOW geltend machen, andernfalls wird die Richtigkeit der Rechnung festgestellt.

7.6 Der Käufer ist niemals berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber BOW auszusetzen und/oder mit einer Forderung gegenüber BOW zu verrechnen.

7.7 Wenn der Käufer die Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt, gerät er automatisch in Verzug, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Käufer schuldet BOW Vertragszinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder Teil eines Monats auf das, was er ab dem Datum des Verzugs schuldet, es sei denn, der gesetzliche Handelszinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Handelszinssatz.

7.8 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die BOW zur Durchsetzung ihrer Rechte entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15 % des geschuldeten Betrags festgesetzt, mindestens jedoch auf 200 €. 

7.9 Das Wertstellungsdatum auf dem Kontoauszug ist ausschlaggebend und wird als Zahlungsdatum betrachtet. Ungeachtet der Angaben des Käufers zum Zeitpunkt der Zahlung werden die vom Käufer geleisteten Zahlungen zunächst zur Begleichung der ausstehenden außergerichtlichen Kosten, dann zur Begleichung der fälligen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme verwendet. Die Zahlungen werden auch auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet.

7.10 BOW hat stets das Recht, die (weitere) Erfüllung des Vertrags auszusetzen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Wenn BOW ihre Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise aussetzt, gelten für die Parteien auch die Bestimmungen in Artikel 8.2 und 8.3.

7.11 Nachdem der Käufer in Verzug geraten ist, kann BOW Erfüllung verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise auflösen. 

7.12 Im Falle der Auflösung oder Aussetzung des Vertrags ist BOW niemals verpflichtet, dem Käufer irgendeine Form von Schadenersatz zu zahlen. 

 

Keine Angst vor der Erfüllung

8.1 Werden BOW nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Befürchtung begründen, dass der Käufer eine der Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß und/oder nicht rechtzeitig erfüllen wird, wie z. B. im Falle eines Moratoriums, eines (drohenden) Konkurses oder wenn ein Teil des Vermögens des Käufers gepfändet wurde oder wird, werden alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber BOW, gleich aus welchem Grund, sofort und in vollem Umfang fällig. BOW ist berechtigt, diese fälligen Forderungen sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten für diese fälligen Forderungen zu verlangen.

8.2 In solchen Fällen ist BOW auch berechtigt, die Erfüllung ihrer (Liefer-)Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen, bis für alle Zahlungsverpflichtungen Zahlung und/oder Sicherheit geleistet worden ist. Im Falle der Aussetzung ist BOW in keiner Weise verpflichtet, dem Käufer den dadurch entstandenen Schaden und die dadurch entstandenen Kosten in irgendeiner Weise zu ersetzen.

8.3 Der Käufer haftet für alle Schäden, die sich für BOW aus den in diesem Artikel genannten Umständen ergeben.

Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Eigentum an den von BOW an den Käufer gelieferten Produkten geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen aus dem/den betreffenden Vertrag/Verträgen, einschließlich der Zahlung von Kosten und Zinsen, erfüllt hat. BOW verliert ihr Eigentum auch nicht, wenn und/oder weil der Käufer die gelieferten Produkte be- oder verarbeitet. Solange der Käufer keine vollständige Zahlung geleistet hat, bleiben die gelieferten Produkte in den Grenzen von Artikel 3:92 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Eigentum von BOW.

9.2 Der Käufer wird stets alles tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von BOW zu sichern.

9.3 Der Käufer darf über die Produkte, die noch Eigentum von BOW sind, nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit verfügen. Davon ausgenommen ist die Verwendung der Produkte als Sicherheit, insbesondere die Verpfändung, die Verpfändung oder die Entfernung der Produkte aus den Geschäftsräumen des Käufers oder von der Geschäftsadresse, an die sie von BOW geliefert wurden (oder entfernen lassen).  

9.4 Wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zugreifen oder Rechte an ihnen geltend machen wollen oder im Falle einer (drohenden) Zahlungseinstellung oder eines Konkurses, ist der Käufer verpflichtet, BOW unverzüglich zu informieren.

9.5 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von BOW alle Ansprüche, die der Käufer gegenüber Dritten in Bezug auf von BOW gelieferte, aber (noch) nicht vollständig bezahlte Produkte hat, unverzüglich durch Abtretung an BOW abzutreten.

9.6 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Schäden, einschließlich Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl, zu versichern und BOW auf erstes Anfordern die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen. Wenn die Versicherung zahlt, hat BOW Anspruch auf diese Zahlung, und der Käufer hat bei der Abtretung an BOW mitzuwirken. In diesem Zusammenhang ist der Käufer verpflichtet, BOW unverzüglich zu informieren, wenn er eine Zahlungsaufforderung an den Versicherer richtet.

9.7 Wenn der Käufer eine der in 7.3 bis 7.6 genannten Verpflichtungen in irgendeiner Weise nicht erfüllt, verwirkt er ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 500 € pro Tag für jeden Tag, an dem diese Nichterfüllung andauert. Diese Strafe kann nicht gemildert werden. 

9.8 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird, ist BOW berechtigt, die gelieferten Produkte, an denen BOW ein Eigentumsrecht hat, beim Käufer oder bei Dritten, die diese Produkte für den Käufer aufbewahren, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, in vollem Umfang daran mitzuwirken, unter Androhung eines sofort fälligen Bußgeldes in Höhe von 10 % des Gesamtbetrags, den der Käufer BOW schuldet, für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, unbeschadet des Rechts von BOW, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Auflösung des Vertrags und/oder Schadenersatz zu verlangen. Für die zurückgegebenen Produkte wird dem Käufer der Marktwert der zurückgegebenen Produkte am Tag der Rückgabe gutgeschrieben.

 

Ermittlungspflicht und Beschwerdefrist 

10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte sofort zu prüfen oder prüfen zu lassen, wenn ihm die Produkte zur Verfügung gestellt werden. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Produkte dem Vereinbarten entspricht und die Anforderungen erfüllt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Der Käufer muss BOW etwaige Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 8 Tage nach der Lieferung, schriftlich mitteilen. Weist der Käufer nach, dass er den Mangel billigerweise nicht innerhalb der vorgenannten Frist hätte entdecken können (versteckter Mangel), muss der Käufer BOW den Mangel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Mangel billigerweise hätte entdeckt werden können, schriftlich mitteilen.

10.2 Die Reklamation muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels mit Angabe der Rechnungsnummer, der Packliste und des Lieferdatums enthalten, damit BOW in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Der Käufer muss BOW die Möglichkeit geben, eine Reklamation zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).

10.3 Wenn eine Reklamation nicht innerhalb der in Artikel 10.1 genannten Frist gemeldet wurde und/oder nicht den in Artikel 10.2 genannten Anforderungen entspricht, erlöschen alle Rechte des Käufers in Bezug auf den festgestellten Mangel oder die festgestellte Unzulänglichkeit. Der Käufer hat dann keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadenersatz.

10.4 Die rechtzeitige Reklamation des Käufers setzt seine Zahlungspflicht nicht aus. Der Käufer bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, die gelieferten Produkte abzunehmen und zu bezahlen.

10.5 Wird eine Reklamation von BOW für begründet erklärt, hat BOW die Wahl, entweder den betreffenden Teil der Lieferung nachzubessern/nachzubessern oder erneut an den Käufer zu liefern oder dem Käufer eine Gutschrift für den betreffenden Teil der Lieferung zu erteilen, die dann als storniert gilt. Wenn eine Reklamation für begründet erklärt wird, hat der Käufer keinen Anspruch auf irgendeine andere Form von (Schadens-)Ersatz.

10.6 Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die BOW entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, zu Lasten des Käufers. 

Rückkehr

11.1 Der Käufer ist zur Rücksendung von Produkten an BOW nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BOW berechtigt. BOW teilt dem Käufer mit, ob der Käufer die Produkte zurückgeben kann oder ob sie die Produkte zurücknimmt. Speziell für den Käufer angefertigte Produkte und/oder Produkte in einer anderen Farbe als weiß oder schwarz können vom Käufer nicht an BOW zurückgegeben werden.  

11.2 Im Falle einer Rücksendung durch den Käufer verbleiben die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers, bis BOW die Produkte erhalten hat. 

11.3 Rücksendungen, denen keine detaillierte Reklamation und keine schriftliche Zustimmung von BOW zur Rücksendung vorausgegangen ist, sind nicht zulässig. Die Annahme einer nicht genehmigten Rücksendung bedeutet nicht, dass BOW mit der Rücksendung einverstanden ist. Sendet der Käufer die Produkte entgegen dieser Bestimmung zurück oder scheint er sie ohne triftigen Grund zurückgesandt zu haben, hält BOW die zurückgesandten Produkte, sofern sie nicht von BOW zurückgewiesen wurden, auf Kosten und Gefahr des Käufers zur Verfügung. BOW wird die Produkte dann ohne Anerkennung einer Reklamation einbehalten.

11.4 Vollständig oder teilweise verarbeitete Produkte und beschädigte Produkte werden nicht zurückgenommen.

11.5 Die Kosten der Rücksendung gehen immer zu Lasten des Käufers.

 

Compliance BOW, Garantien, Verzug

12.1 BOW wird sich nach besten Kräften bemühen, dem Käufer die Produkte in der gleichen Menge und Qualität wie vom Käufer bestellt zu liefern. 

12.2 Ankündigungen von oder im Namen von BOW in Bezug auf die Qualität, die Zusammensetzung, das Design, die Farbe, die Größe, die Ausführung, die Eigenschaften im weitesten Sinne usw. der gelieferten Produkte gelten nur dann als Garantien, wenn sie von BOW ausdrücklich schriftlich in Form einer Garantie bestätigt werden.

12.3 Wenn der Käufer die von BOW gelieferten Produkte an Dritte geliefert hat, steht fest, dass BOW den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.

12.4 Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Qualität, Farbe, Größe, Gewicht, Ausführung usw., die auf dem Markt als zulässig erachtet werden oder technisch unvermeidbar sind, sowie die normale Abnutzung der gelieferten Produkte stellen niemals einen Grund für eine Nichterfüllung seitens BOW dar.

Rückruf von Produkten

13.1 In dringenden Fällen, wobei die Dringlichkeit von BOW beurteilt wird, ist der Käufer verpflichtet, die bereits an BOW gelieferten Produkte auf erste Aufforderung von BOW zurückzusenden und, falls die Produkte vom Käufer bereits an Dritte geliefert wurden, diese soweit möglich von den Dritten zurückzuholen. Für den Fall, dass BOW eine Rückrufaktion durchführt, ist der Käufer verpflichtet, alle von BOW für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen und alle Anweisungen von BOW zu befolgen. Der Käufer ist verpflichtet, so weit wie möglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Sollte sich BOW zu einem Produktrückruf entschließen, ist BOW lediglich verpflichtet, die Produkte entweder zu ersetzen oder dem Käufer eine Gutschrift für die zurückgerufenen Produkte zu erteilen. Im Falle eines Produktrückrufs ist BOW nicht verpflichtet, dem Käufer eine Entschädigung zu zahlen.

13.2 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen in Artikel 13.1 haftet der Käufer für alle sich daraus ergebenden direkten und indirekten Schäden auf Seiten von BOW.

 

Höhere Gewalt

14.1 BOW ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der weder auf ein Verschulden noch auf ein Gesetz, einen Rechtsakt oder eine allgemein anerkannte Praxis im Sinne von Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzuführen ist.

14.2 Neben der Definition in Gesetz und Rechtsprechung werden unter höherer Gewalt in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle äußeren Ursachen verstanden, die vorhersehbar oder unvorhersehbar sind und außerhalb der Kontrolle von BOW liegen und aufgrund derer BOW nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, oder aufgrund derer die Erfüllung durch BOW unmöglich, schwierig und/oder so kostspielig wird, dass die Erfüllung des Vertrags für BOW nicht zumutbar ist. Hierzu gehören auch Streiks im Betrieb von BOW und ihren Zulieferern sowie extreme Witterungsverhältnisse, Unterbrechungen der Energieversorgung und der Umstand, dass BOW eine Leistung, die für die an den Käufer zu liefernde Leistung von Bedeutung ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erhält. BOW ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem BOW ihre Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.

14.3 BOW kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass sie der anderen Partei gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist. 

14.4 Soweit BOW ihre Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hatte oder erfüllen kann und dem bereits erfüllten bzw. dem zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist BOW berechtigt, für den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil eine gesonderte Vergütung zu verlangen.  

Haftung 

15.1 Der Käufer haftet für alle Schäden, Verluste, Kosten und Ausgaben, die BOW oder Dritten infolge von oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung eines Vertrags durch den Käufer entstehen, unabhängig davon, ob diese Schäden durch den Käufer, sein Personal oder eine andere (juristische) Person, für die der Käufer gesetzlich haftet, verursacht werden. 

15.2 Wenn rechtlich oder anderweitig festgestellt wird, dass BOW dem Käufer für einen im Zusammenhang mit dem Vertrag erlittenen Schaden aus unerlaubter Handlung oder aus einem anderen Grund haftet, ist diese Haftung in vollem Umfang auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt:

  1. BOW haftet niemals für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass BOW sich auf falsche Angaben des Käufers oder in dessen Namen verlassen hat.
  2. BOW haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn, entgangenes Einkommen, entgangenen Umsatz, entgangene Ersparnisse oder Schäden, die dem Käufer durch geschäftliche oder sonstige Stagnation entstehen.
  3. Die Haftung von BOW ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den die Haftpflichtversicherung von BOW in solchen Fällen auszahlt.
  4. Für den Fall, dass der Haftpflichtversicherer von BOW, aus welchen Gründen auch immer, nicht zahlt, beschränkt sich die Haftung von BOW auf: 

- den Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer der Produkte, auf die sich das Schadensereignis bezieht, zumindest für den Teil der Rechnung, auf den sich die Haftung bezieht; 

- oder, wenn das Schadensereignis nicht auf einer Lieferung von Produkten beruht oder keine Rechnung versandt wurde, der Wert der letzten Rechnung, die BOW dem Käufer vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses zugesandt hat.

Sollte der Haftpflichtversicherer von BOW, aus welchem Grund auch immer, nicht zahlen, übersteigt die Gesamthaftung von BOW gegenüber dem Käufer, unabhängig von der Anzahl der schadensverursachenden Ereignisse, in keinem Fall den Wert der letzten Rechnung, die BOW dem Käufer vor Eintritt des schadensverursachenden Ereignisses gestellt hat.

15.3 Alle Untergebenen von BOW können die vorstehenden Bestimmungen gegenüber dem Käufer und gegebenenfalls auch gegenüber Dritten, die BOW gleichgestellt sind, geltend machen.

15.4 Schäden, für die BOW haftbar gemacht werden kann, müssen BOW so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Auftreten, schriftlich gemeldet werden; andernfalls verfällt der Anspruch auf Ersatz des Schadens. Diese Frist gilt nicht, wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Schaden aus triftigen Gründen nicht früher gemeldet werden konnte.

15.5 Jeder Haftungsanspruch gegen BOW verjährt in 12 Monaten, nachdem der Käufer von der schädigenden Tatsache Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können. 

 

Entschädigung

16.1 Der Käufer stellt BOW in vollem Umfang von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Verluste, Kosten und Aufwendungen frei, die sich aus der Nichterfüllung eines Vertrags durch den Käufer ergeben oder damit zusammenhängen. Sollte BOW von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Käufer verpflichtet, BOW gerichtlich und außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in solchen Fällen erwartet werden kann. 

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

17.1 Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BOW weder den Namen, die Marken und/oder das Design von BOW im weitesten Sinne noch Worte, Bilder oder Symbole verwenden, die nach Ansicht von BOW eine Beteiligung von BOW oder eine Zustimmung zu einer schriftlichen oder mündlichen Werbung oder Präsentation, einer Beratung, einer Broschüre, einem Newsletter, einem Buch oder einem anderen veröffentlichten Material implizieren könnten.

17.2 Die von BOW im Rahmen eines Vertrags an den Käufer gelieferten Produkte oder Arbeiten/Materialien bedeuten keine Übertragung von geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechten. Alle Werke/Materialien, die dem Käufer von BOW im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von BOW. Der Käufer darf diese Materialien/Werke nur für die Zwecke und im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages im Rahmen des Vertrages nutzen und darf sie ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BOW weder ganz noch teilweise vervielfältigen, offenlegen oder Dritten zur Verfügung stellen oder auf andere Weise nutzen.  

17.3 Es ist dem Käufer nicht gestattet, Kennzeichnungen von Urheberrechten, Marken, Modellen, Handelsnamen oder anderen geistigen und gewerblichen Eigentumsrechten von den von BOW gelieferten Produkten oder den dazugehörigen Werken/Materialien zu entfernen oder zu verändern.

17.4 Der Käufer ist verpflichtet, alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte von BOW jederzeit zu respektieren. 

 

Übertragung von Rechten und Pflichten

18.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten zu verkaufen und/oder zu übertragen.

18.2 BOW ist berechtigt, ihre Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche an einen Dritten abzutreten. 

 

Geheimhaltung

19.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Auftrags von der jeweils anderen Partei oder aus anderen Quellen erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Eine Information gilt als vertraulich, wenn sie von einer Partei mitgeteilt wurde oder wenn sie sich aus der Art der Information ergibt.

 

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

20.1 Auf alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

20.2 Alle Streitigkeiten, einschließlich derjenigen, die nur von einer Partei als solche angesehen werden, die sich aus einem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, oder aus dessen Erfüllung ergeben oder sich darauf beziehen, werden vom Bezirksgericht Overijssel, Standort Almelo, als Gericht erster Instanz entschieden.